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OVG NRW 11.11.2002 5 A 4177/00, NWB 38/2003 S. 289

Straßenverkehrsrecht | Abschleppen eines nicht umgemeldeten Fahrzeugs

Ein Fahrzeugveräußerer, der gegen seine sich aus § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO ergebende Pflicht verstößt, den Namen und die Anschrift des Erwerbers der Zulassungsbehörde anzuzeigen, ist ordnungsrechtlich verantwortlich, wenn das Fahrzeug später verkehrswidrig im öffentlichen Straßenraum abgestellt wird. Insbesondere kann er auf Ersatz der Kosten für das Abschleppen bzw. die Sicherstellung des Kfz in Anspruch genommen werden (OVG NRW, Beschl. v. - 5 A 4177/00, NWVBl 2003, 320).

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