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Ärztliche Werbung im Bereich der „Schönheitschirurgie“
Erlaubt oder nicht?
Das Recht der ärztlichen Werbung befindet sich im stetigen Wandel. Noch zur Jahrtausendwende war sie nahezu gänzlich verboten. Im Jahr 2005 erlaubte das Bundesverfassungsgericht erstmals auf einen Sympathieeffekt abzielende Aussagen eines Arztes, solange sein Gesamtwerbeauftritt einen grundsätzlich informativen Charakter behalte (). Die Abbildung eines Arztes im weißen Kittel ist erst seit der letzten größeren Reform des Heilmittelwerbegesetzes im Jahr 2012 offiziell zulässig. Insofern ist ein Liberalisierungstrend erkennbar. Um Wettbewerb innerhalb der Ärzteschaft zu fördern, gelten gelockerte Regeln. Trotzdem ist insbesondere auf dem Gebiet der sog. Schönheitschirurgie Vorsicht geboten, wie zwei aktuelle Gerichtsurteile zur ärztlichen Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern und für eine Patienten-Zusatzversicherung belegen.
A. Rechtlicher Rahmen: Das Heilmittelwerbegesetz
Werbung ist – kurz definiert – jede geschäftliche Handlung, die den Absatz von Waren und Dienstleistungen fördern soll. Die werbliche Information bzw. Intention muss nicht im Vordergrund stehen (vgl. ). Damit ist der Werbebegriff weit gefasst. Der Internetauftritt eines Arztes ...