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Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung
(1) Die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines (befristeten) Antrags des Stpfl. auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt, endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat (Anschluss an das NWB GAAAD-46076, BStBl 2011 II S. 7 = Kurzinfo StuB 2010 S. 603 NWB RAAAD-47938). (2) Stellt der Stpfl. während der Zwei-Jahres-Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die Zwei-Jahres-Frist erneut. (3) Ein Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung, der die Ablaufhemmung auslöst, kann erst angenommen werden, wenn die Finanzbehörde den Prüfungsbeginn in einer Weise festgelegt hat, die die Mindestanforderungen an die Annahme eines Verwaltungsakts erfüllt (Bezug: §...