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Von Längs- und Querelastizität
Mit einer ganz speziellen Frage einer zolltariflichen Einordnung hatte sich unlängst das FG Hamburg zu beschäftigen und hat die Sache dann schlussendlich dem EuGH vorgelegt. Dieser darf sich jetzt mit der Warenbeschaffenheit einer „Miederhose“ beschäftigen.
Mit möchte das FG Hamburg vom EuGH Folgendes wissen:
Sind die Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Kombinierten Nomenklatur zu der Unterposition 6212 2000 dahin auszulegen, dass bei einer Miederhose bereits dann die Elastizität „in Querrichtung ... begrenzt“ ist, wenn die Querelastizität geringer ist als die Längselastizität bzw. dass bei einer Miederhose erst dann die Elastizität „in Querrichtung ... begrenzt“ ist, wenn die Querelastizität deutlich geringer ist als die Längselastizität bzw. dass die Begrenzung der Querelastizität sich nicht durch einen Vergleich zwischen Längs- und Querelastizität definiert, sondern eine absolute Begrenztheit der Querelastizität meint?
Sachverhalt: Die Klägerin begehrte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für einen Damen Formslip der Marke A. Die Ware beschrieb die Klägerin u. a. wie folgt: „Bei unseren Artikeln...