Abgabenordnung: Cum-/Ex-Geschäfte: Keine
Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer nach Ablauf
der Zahlungsverjährung
Leitsatz
1. Die isolierte Änderung einer
Anrechnungsverfügung zur Rückforderung ursprünglich angerechneter
Kapitalertragsteuer ist nicht mehr möglich, wenn die fünfjährige
Zahlungsverjährung abgelaufen ist.
2. Die Zahlungsverjährung beginnt
mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung, auch wenn in ihr ein
Erstattungsanspruch ausgewiesen wird. Sofern ein Zahlungsanspruch
des Finanzamtes auf Rückzahlung erst mit Änderung der Anrechnungsverfügung
erstmals entstehen und fällig werden würde, führt dies nicht zu
einem erneuten Beginn der Zahlungsverjährung (Anschluss an BFHE 235, 115, BStBl II 2012,
220).
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1845 Nr. 22 CAAAF-85508
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 14.10.2016 - 3 V 201/16
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