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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 201/16 EFG 2016 S. 1845 Nr. 22

Gesetze: AO § 228, AO § 229 Abs. 1, EStG § 36 Abs. 4 Satz 1

Abgabenordnung: Cum-/Ex-Geschäfte: Keine Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer nach Ablauf der Zahlungsverjährung

Leitsatz

1. Die isolierte Änderung einer Anrechnungsverfügung zur Rückforderung ursprünglich angerechneter Kapitalertragsteuer ist nicht mehr möglich, wenn die fünfjährige Zahlungsverjährung abgelaufen ist.

2. Die Zahlungsverjährung beginnt mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung, auch wenn in ihr ein Erstattungsanspruch ausgewiesen wird. Sofern ein Zahlungsanspruch des Finanzamtes auf Rückzahlung erst mit Änderung der Anrechnungsverfügung erstmals entstehen und fällig werden würde, führt dies nicht zu einem erneuten Beginn der Zahlungsverjährung (Anschluss an BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220).

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1845 Nr. 22
CAAAF-85508

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 14.10.2016 - 3 V 201/16

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