NWB Kommentar Bilanzierung
8. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 342c Verschwiegenheitspflicht
I. Regelungsinhalt
1Abs. 1 trifft zu den bei der Prüfungstätigkeit der DPR erlangten Kenntnissen folgende Regelung:
Für „bei der Prüfstelle Beschäftigte“ als Normadressaten (→ Rz. 2)
bestehen Verschwiegenheitspflichten und Verwertungsverbote (→ Rz. 3).
Ein aus der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung dieser Vorgaben resultierender Schaden ist zu ersetzen (→ Rz. 5).
Abs. 2 enthält Haftungsbegrenzungen für den Fall der lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung (→ Rz. 8).
Abs. 3 normiert das Verhältnis der Verschwiegenheitspflicht zu Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber Finanzbehörden (→ Rz. 9).
Strafrechtliche Sanktionen bei Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten und Verwertungsverbote sind in § 333 Abs. 1 HGB geregelt (→ § 333 Rz. 1).
II. Normadressaten
2Verschwiegenheitspflichten und Verwertungsverbot gelten für „die bei der Prüfstelle Beschäftigten". Unmittelbar betroffen sind die Arbeitnehmer der DPR.
Externe Gutachter (Wirtschaftsprüfer, Anwälte, Grundstückssachverständige etc.), die die DPR nach § 342b Abs. 1 Satz 4 HGB im Rahmen der Prüfung beauftragt, sind nach der Verfahrensordnung der DPR (§ 10) entsprechend zu behandeln. Diese Gleichbehandlung ist sachgerecht, da es nicht darauf ankommen kann, auf welcher vertraglichen Basis im Auftrag der DPR an...