NWB Kommentar Bilanzierung
8. Aufl. 2017
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§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
Ausgewählte Literatur
Auf die unter → § 284 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)
1Abs. 1 befreit kleine Kapital- und Kap. & Co.-Gesellschaften von bestimmten Angaben, und zwar i. d. F. des BilRUG (→ § 264 Rz. 37d). Zu der zuvor gültigen Gesetzesfassung, die noch bis Ende 2016 anzuwenden ist, wird auf die Vorauflage verwiesen.
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Angabe der ausstehenden Hafteinlage (§ 264c Abs. 2 Satz 9 HGB) | |
Vorliegen mehrerer Geschäftszweige (§ 265 Abs. 4 HGB) | |
Befreiungen von kleinen Aktiengesellschaften (§ 160 Abs. 3 AktG) | |
Angabe des Unterschiedsbetrags bei Anwendung eines Verbrauchsfolge- verfahrens bei der Vorrätebewertung (§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB) | |
Aufgliederung von Angaben zu Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 2 HGB) | |
Angabe zu nicht bilanzierten Geschäften (§ 285 Nr. 3 HGB) | |
Aufgliederung der Umsatzerlöse (§ 285 Nr. 4 HGB) | |
Angaben der Arbeitnehmeranzahl (§ 285 Nr. 7 HGB); nicht dagegen die Trennung nach Gruppen | |
Zusatzangaben beim Umsatzkostenverfahren (§ 285 Nr. 8a HGB) | |
Angabe der Organbezüge (§ 285 Nr. 9a und b HGB), nicht dagegen die Kreditgewährung an Organmitglieder nach § 285 Nr. 9c HGB | |
Erläuterung der Rückstellungen (§ 285 Nr. 12 HGB) | |
Angabe der Unternehmensorgane (§ 285 Nr. 10 HGB) | |