NWB Kommentar Bilanzierung
8. Aufl. 2017
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§ 278
1Der durch das BilMoG nicht geänderte § 278 HGB ist ein Relikt aus dem ab 2001 aufgehobenen körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren. Ab 2007 sind Restbeträge aus den gespeicherten Anrechnungsguthaben und -schulden in feste Auszahlungsbeträge bzw. ratenweise Nachzahlungen umgewandelt worden. Diese bestehen unabhängig von der laufenden Steuerschuld. Die Aktivierung und Passivierung war bereits 2006 in abgezinster Form vorzunehmen. Seither anfallende Aufzinsungsbeträge sind im Zinsergebnis (→ § 275 Rz. 99) auszuweisen.
2Seit Einführung des Halbeinkünfte- bzw. Teileinkünfteverfahrens ab 2001 bzw. 2008 hat die Ausschüttungspolitik keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Körperschaftsteueraufwands. § 278 HGB ist deshalb ohne Anwendungsbereich nach deutschem Steuerrecht.
3 Durch das BilRUG (→ § 264 Rz. 37d) wird § 278 aufgehoben.