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Wettbewerbsrecht | Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Wer als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter zu einer Immobilie mit Energieausweis eine Immobilienanzeige ohne die erforderlichen Pflichtangaben (§ 16a EnEV) veröffentlicht, handelt wettbewerbswidrig. Im ersten Streitfall (4 U 137/15) hatte der beklagte Makler eine Anzeige zur Wohnungsvermietung veröffentlicht, ohne die Art des Energieausweises und das im Energieausweis genannte Baujahr anzugeben. Im zweiten Fall (4 U 8/16) hatte die beklagte Firma den Verkauf eines Zweifamilienhauses und die Vermietung einer [i]Zur Energieeinsparverordnung Brinktrine, NWB 27/2014 S. 2027Eigentumswohnung ohne Angaben zum wesentlichen Energieträger der Gebäude beworben. Bei der Veröffentlichung der Anzeigen lag zu den beworbenen Immobilien jeweils ein Energieverbrauchsausweis vor. In beiden Verfahren waren die von einem klagenden Umwelt...