Körperschaftsteuer | Veräußerung einbringungsgeborener Anteile innerhalb der Sperrfrist (BFH)
Die Steuerpflicht für Gewinne aus
der vor Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist erfolgten Veräußerung
einbringungsgeborener Anteile verstößt nicht gegen Grundrechte des Veräußerers.
Sie ist durch den Sachgesichtspunkt der typisierenden Verhinderung von
Umgehungsgestaltungen gerechtfertigt (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, außer Ansatz. Im Falle einbringungsgeborener Anteile gilt die Steuerbefreiung nur, wenn die Veräußerung später als sieben Jahre (sog. Sperrfrist) nach der Einbringung stattfindet.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin (GmbH) erwarb 1999 Stückaktien einer AG. Sie erbrachte ihre Einlage durch Einbringung ihrer Beteiligungen an zwei KG. Auf Grund der Sacheinlage zu Buchwerten galten die Anteile als einbringungsgeboren i.S. des § 21 Abs. 1 UmwStG 2002. In den Jahren 2003 und 2004 veräußerte die AG die Beteiligung an den beiden KG. 2005 veräußerte die Klägerin die 1999 erworbenen Aktien an einen Dritten und begehrte, den Gewinn aus der Veräußerung außer Ansatz zu lassen, da die stillen Reserven bereits durch die in den Jahren 2003 und 2004 vollzogenen Veräußerungen der 1999 eingebrachten Mitunternehmeranteile auf der Ebene der AG realisiert und versteuert worden wären. Mit der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile auf der Ebene der Klägerin würden dieselben Reserven nunmehr erneut belastet.
Das FA lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 gilt nicht bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile. Die in § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KStG 2002 a.F. geregelte Rückausnahme (Veräußerung nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist) greift nicht ein, weil die Frist noch nicht abgelaufen war.
Die Verdoppelung der stillen Reserven ist unmittelbare Folge des in § 20, § 21 UmwStG 2002 geregelten Konzepts der einbringungsgeborenen Anteile, wodurch einerseits die stillen Reserven des eingebrachten Vermögens auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft durch die Buchwertfortführung verlagert und andererseits die stillen Reserven zugleich auf die gewährten Kapitalgesellschaftsanteile übertragen werden, weil als Anschaffungskosten dieser Anteile der Buchwert des eingebrachten Vermögens angesetzt wird.
Das Konzept der einbringungsgeborenen Anteile war untrennbar verbunden mit dem Verzicht auf die im Falle der Einbringung an sich gebotene sofortige Versteuerung der im eingebrachten Vermögen ruhenden stillen Reserven. Die Verdoppelung der stillen Reserven war also der Preis für diesen Besteuerungsaufschub.
Für die vorliegend isoliert zur Beurteilung anstehende Ebene der Klägerin als Anteilseignerin der AG ist festzustellen, dass bei ihr durch die gewinnbringende Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile ein Zuwachs an Leistungsfähigkeit entstanden ist, der eine steuerliche Belastung rechtfertigt.
Das Urteil betrifft eine alte Rechtslage vor der Gesetzesänderung durch das SEStEG im Jahr 2006. Eine Vorlage an das BVerfG hat der BFH in seinem Urteil abgelehnt.
Dieses Urteil wurde nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
QAAAF-85162