Hat in einem Vorprozess des Leistungsberechtigten das Sozialgericht durch rechtskräftiges Urteil die Leistungspflicht für nachträgliche Leistungen nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 2 AsylbLG dem beklagten Leistungsträger und nicht dem dort beigeladenen weiteren Leistungsträger zugewiesen, weil der beklagte Träger nach § 44 Abs. 3 SGB X zuständig sei, so bindet dieses Urteil im späteren Erstattungsprozess die beteiligten Leistungsträger bei der Frage, wer im Sinne von § 105 SGB X zuständiger bzw. unzuständiger Leistungsträger war. Wegen der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess des Leistungsberechtigten kommt es im Erstattungsstreit nicht darauf an, ob die Zuweisung der Zuständigkeit nach § 44 Abs. 3 SGB X zutreffend vorgenommen wurde.
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 05.09.2016 - L 20 AY 30/15
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