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Gesellschaftsrecht | Verwertung eines GmbH-Mantels
Die Verwertung eines GmbH-Mantels steht wirtschaftlich einer Neugründung gleich, so dass hierauf die Gründungsvorschriften, aber auch die Bestimmung der §§ 16 Abs. 3, 19 GmbHG analog anwendbar sind. Daher haftet der Erwerber eines Geschäftsanteils nach Verwertung eines GmbH-Mantels auch für die auf seinen Geschäftsanteil rückständige Stammeinlage. Mit Blick auf die zugrunde liegende Besorgnis einer Umgehung der gesetzlichen Gründungsvorschriften im Zusammenhang mit der späteren Verwendung des Mantels kann es nicht darauf ankommen, ob dies durch Neuschaffung des Rechtsträgers geschieht oder dadurch, dass eine vorhandene, aber unternehmenslose juristische Person als „Behälter„ für das neue Unternehmen verwendet wird ( nrkr., ZIP 2003, 1501).