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BGH Beschluss v. - I ZB 52/16

Instanzenzug:

Gründe

1Die Eingabe des Klägers vom ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts auszulegen. Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2Die von dem Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. , WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. , BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom - I ZA 8/14, [...] Rn. 2; Beschluss vom - I ZA 15/14 Rn. 2; Beschluss vom - I ZB 49/15, [...] Rn. 1; Beschluss vom - I ZA 3/16, [...] Rn. 2).

Fundstelle(n):
OAAAF-85102