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STFAN Nr. 11 vom Seite 14

Disagio – Handels- und steuerrechtliche Behandlung

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Das Disagio stellt neben der laufenden Verzinsung eine zusätzliche Vergütung für die Überlassung von Fremdkapital dar. Der bei Kreditauszahlung einbehaltene Ausgabeabschlag hat Zinscharakter und gehört zu den Finanzierungskosten. Als vorweg entrichteter Zins stellt die Zahlung Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag dar.

Handelsrechtliche Behandlung

In der Handelsbilanz besteht ein Wahlrecht, das Disagio zu aktivieren oder sofort als Aufwand zu verrechnen (§ 250 Abs. 3 Satz 1 HGB). Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Falls ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet wird, ist der Unterschiedsbetrag durch planmäßige jährliche Abschreibungen gewinnwirksam aufzulösen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können (§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Beachte

Das Aktivierungswahlrecht kann nur im Jahr der Darlehensaufnahme ausgeübt werden.

Die Auflösung des aktivierten Disagios ist auf die Darlehenslaufzeit oder auf eine kürzere Zeit möglich. Eine bestimmte Auflösungsmethode ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sie muss jedoch planmäßig (= stetig) sein und darf ...