Abgrenzung der Einkunftsarten bei einem Outplacement-Berater
Leitsatz
Die Outplacement-Beratung stellt regelmäßig eine beratende Tätigkeit dar, die nicht die Voraussetzungen einer freiberuflichen
Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG erfüllt.
Der Outplacement-Berater ist, auch wenn er über eine betriebswirtschaftliche Ausbildung verfügt, nicht als beratender Betriebswirt
tätig, da sich die Beratungstätigkeit nicht auf den (gesamten) betrieblichen Hauptbereich erstreckt, sondern nur der freigesetzte
Mitarbeiter beraten wird.
Da sich das vermittelte Wissen bei einer sog. Outplacement-Beratung nicht auf ein bestimmtes Fachgebiet bezieht, sondern
vielmehr ein Know-how-Mix vermittelt wird, liegt keine unterrichtenden der Tätigkeit vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1619 Nr. 19 TAAAF-85015
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 20.07.2016 - 8 K 86/11
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