Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bei Rückführung gestohlener Waren
Leitsatz
Die Wiedereinfuhr gestohlener und in ein Drittland verbrachter Waren und deren anschließende Übereignung an den geschädigten
Unternehmer durch das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Regulierung des Schadens ist von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Es handelt sich um eine (nicht steuerbare) Schadensersatzleistung des Sicherungsgebers an dem Versicherungsnehmer.
Die Rückübertragung der gestohlenen Waren ist auch keine unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1b S. 1
Nr. 3 UStG die einer Lieferung gegen Entgelt gleichsteht.
Fundstelle(n): PAAAF-85012
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 08.06.2016 - 7 K 356/13