Aussetzung eines bestandskräftigen mit einem
Vorläufigkeitsvermerk versehenen Bescheids
Leitsatz
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet, wenn die auszusetzenden Bescheide bestandskräftig sind. Dies gilt
auch wenn der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO enthält.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO, der sich auf einen bestandskräftigen Bescheid bezieht, kann auch
nicht unter dem Aspekt einer eingelegten Verfassungsbeschwerde Erfolg haben.
Fundstelle(n): VAAAF-85010
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 07.10.2016 - 6 V 1587/16
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