Von einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer
im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über
die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2016 S. 13 Nr. 43 DStR 2017 S. 12 Nr. 20 DStRE 2017 S. 872 Nr. 14 EFG 2016 S. 1925 Nr. 22 GStB 2016 S. 429 Nr. 12 KÖSDI 2017 S. 20127 Nr. 1 UStB 2016 S. 335 Nr. 11 YAAAF-85009
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 18.08.2016 - 5 K 288/15
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