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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 351/16 (Kg)

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 8, AO § 9 S. 1, AO § 9 S. 2, AO § 9 S. 3

Entfallen des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland als Voraussetzung für die Kindergeldanspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bei Aufenthalt von mehr als elf Monaten in der Familienwohnung im Ausland zur Gesundung nach einem Im Ausland erlittenen Unfall

Leitsatz

1. Hat ein Ausländer durch eine neunmonatige Erwerbstätigkeit im Inland ungeachtet der Beibehaltung seiner Familienwohnung im Ausland einen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 9 AO im Inland begründet, ist er danach wegen eines bei einem Besuch bei seiner Familie im Ausland erlittenen Unfalls mehr als elf Monate zur Erholung und Genesung bei seiner Familie als dem Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Ausland geblieben und ist er anschließend mit seiner Familie an einen anderen Ort im Inland unter Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem neuen Arbeitgeber umgezogen, so ist der durch die erste Erwerbstätigkeit im Inland begründete gewöhnliche Aufenthalt ab dem Beginn des unfallbedingten, elfmonatigen Aufenthalts im Ausland beendet worden und die Kindergeldanspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG während dieser elf Monate entfallen. Das Vorhandensein einer inländischen Melde- und/oder Postanschrift sowie einer inländischen Übernachtungsmöglichkeit während dieser elf Monate genügt nicht zur Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts.

2. Ebenso wie ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland durch einen Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr nicht in jedem Fall beendet wird, verbleibt der gewöhnliche Aufenthalt im Inland bei Auslandsaufenthalten von bis zu 6 Monaten (§ 9 S. 2 AO) bzw. in den Sonderfällen des § 9 S. 3 AO von bis zu einem Jahr nicht in jedem Fall im Inland. Entscheidend ist, ob die Abwesenheit zu einer wesentlichen Lockerung des Bandes zwischen dem Steuerpflichtigen bzw. Kindergeldberechtigten und dem Inland geführt hat. Dabei sind für den Fortbestand einer hinreichenden Verbindung umso engere Beziehungen zum Inland notwendig, je länger die tatsächliche Abwesenheit andauert; im Zweifelsfall sind die Abwesenheitszeit einerseits und die für die Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthaltes andererseits sprechenden Umstände untereinander zu gewichten.

3. Für das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts kommt es nur auf die Verhältnisse in dem jeweils zu beurteilenden Zeitpunkt oder Zeitraum an. Zwar können im Einzelfall die Entwicklungen der Vergangenheit und erkennbare Zukunftspläne herangezogen werden. Jedoch sind weder persönliche Bindungen zum Inland noch ein bestehender Rückkehrwille geeignet das Entstehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland zu verhindern, wenn der Steuerpflichtige bzw. Kindergeldberechtigte sich über längere Zeit im Ausland aufhält und in das dortige Leben integriert ist. Zu prüfen ist, ob erkennbare Umstände, namentlich berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Bindungen daraufhin hindeuten, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von dem bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort wegverlagert hat.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2017 S. 10
PIStB 2017 S. 34 Nr. 2
QAAAF-85003

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Sächsisches FG, Urteil v. 11.08.2016 - 8 K 351/16 (Kg)

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