USt direkt digital Nr. 21 vom Seite 1

Lagerhaltung

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Ortsbestimmung bei einer Lagerleistung kann entweder nach der Sonderregelung einer grundstücksbezogenen Dienstleistung gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a UStG (Art. 47 MwStSystRL) oder nach den allgemeinen Grundsätzen des § 3a Abs. 2 UStG (Art. 44 MwStSystRL) vorgenommen werden. Anhand von Beispielen verdeutlicht Bachstein auf , dass diverse Auslegungen der Gesetzesvorschriften unterschiedliche umsatzsteuerliche Konsequenzen haben und fordert eine klare gesetzliche Grundlage.

Um die umsatzsteuerliche Behandlung digitaler Dienstleistungen geht es in einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/10119). Die Bundesregierung soll mitteilen, wie viele in- und ausländische Unternehmen Internet-Umsätze gemeldet haben und wie hoch die Umsatzsteuerzahlungen waren. Außerdem geht es um die Nutzung des für diese Meldungen vom Bundeszentralamt für Steuern eingerichteten Mini-One-Stop-Shop.

Die klargestellt, dass die dort dargestellte Rechtslage für die steuerliche Behandlung von USt-Vorauszahlungen, die gem. BStBl 2008 II S. 282, als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne anzusehen sind, ausnahmslos für alle offenen Fälle gelte. Billigkeitsmaßnahmen aus sachlichen Gründen kämen nicht in Betracht. Insbesondere läge keine Verletzung der Fürsorgepflicht i. S. des § 89 Abs. 1 Satz 1 AO vor, weil das Finanzamt nur dann die Berichtigung von Erklärungen anregen soll, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unrichtig abgegeben worden sind. Von einer Offensichtlichkeit sei bei einem fehlerhaften Ansatz von Umsatzsteuervorauszahlungen als Betriebsausgaben nicht auszugehen, weil solche Fehler erst durch konkrete Prüfung und Sichtung des Erhebungskontos erkennbar werden.

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 21 / 2016 Seite 1
NWB YAAAF-84974