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Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb
Anforderungen an die Begründung einer Prüfungsanordnung
Die Anordnung einer zweiten Außenprüfung bedarf grundsätzlich keiner über § 193 Abs. 1 AO hinausgehenden Begründung. Eine Prüfung ist ermessensgerecht, wenn keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder schikanöse Belastung bestehen und sie nicht gegen das Übermaßverbot verstößt.
Sachverhalt und Entscheidung des BFH
Der Kläger betreibt in mehreren Filialen einen Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (Niedrigpreisartikel, Haushaltswaren, Kosmetikartikel etc.). Nach § 3 BpO war sein Betrieb zum als Kleinbetrieb, zum als Mittelbetrieb, zum als Großbetrieb und mit Wirkung ab wieder als Mittelbetrieb eingestuft. Für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 und 2005 bis 2007 führte das Finanzamt Außenprüfungen durch, die nicht zu nennenswerten Beanstandungen führten. Einer 2013 angeordneten zweiten Anschlussprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 begegnete der Kläger durch einen Einspruch. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg. Erst im Klageverfahren begründete das Finanzamt die Ermessensentscheidung über den Hinweis auf die Rechtsgrundlage hinaus mit dem Vorliegen überprüfungsbedürftigen Kontrollmaterials. Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, die Prüfungsanordnung leide an einem Begründu...