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Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund Insolvenz des Käufers
Bewertung der Kaufpreisforderung als Kapitalforderung nach § 12 BewG
Der BFH hat entschieden, dass der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf führt.
Der Sachverhalt des Streitfalls
Die A-GmbH erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom eine zuvor landwirtschaftlich genutzte Fläche von 68.977 qm für 100 DM pro qm. Für diese Fläche wurde ein Kaufpreis in Höhe von 6.897.700 DM vereinbart. Diese Gesamtfläche sollte durch Einzelparzellierung weiterverkauft werden, wobei der Kaufpreis zunächst gestundet wurde. Bei der Weiterveräußerung eines Baugrundstücks sollte jeweils ein Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 130 DM/qm fällig sein. Der gesamte, bis zum noch nicht fällig gewordene Restkaufpreis sollte am in einer Summe fällig und zahlbar sein. Vereinbart war eine Verzinsung des noch nicht fälligen Kaufpreises.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom mit einer Bemessungsgrundlage von 6.897.700 DM die Grunderwerbsteuer in Höhe von 241.419 DM gegen die GmbH fest. Nach einem erfolgreichen Einspruch der GmbH wegen einer nicht erfolgten Abzinsung nach § 12 BewG wurde die Grunderwerbsteuer auf 219.691 ...