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KSR Nr. 11 vom Seite 5

Erstattete Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung

Auch bei früher nichtabziehbaren Beiträgen verlangt der BFH eine Verrechnung mit jetzt voll abziehbaren Beiträgen

Bernhard Paus

Nach einer Rüge von Seiten des ) sah sich der Gesetzgeber gezwungen, Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung ab 2010 ungekürzt zum Abzug zuzulassen. Die Behandlung von Erstattungen hat das Gesetz erst ab 2012 geregelt (§ 10 Abs. 4b EStG), möglicherweise weil ab 2012 die erstatteten Beträge im Jahr der Zahlung voll abziehbar waren. Für die Jahre 2010 und 2011 verlangt der BFH ohne gesetzliche Grundlage, dass auch die im Jahr der Zahlung nicht voll abziehbaren Beiträge mit den jetzt voll abziehbaren Beiträgen verrechnet werden.

Ein alltäglicher Sachverhalt

Die Beiträge des Klägers zu einer Basiskrankenversicherung waren im Jahr 2009 wegen der damals vorgeschriebenen Höchstbetragsberechnung, die das BVerfG insoweit als verfassungswidrig verworfen, jedoch für eine Übergangszeit hingenommen hatte, nur teilweise zum Abzug zugelassen worden. Im Jahr 2010 wurde dem Kläger ein Teil der Beiträge des Vorjahres erstattet. Nachdem das Finanzgericht die vom Finanzamt vorgenommene Verrechnung als rechtswidrig verworfen hatte, hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.

Widersprüchliche Argumentation der Gerichte

Das Finanzgericht hatte argumentiert, we...

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