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Anschaffungsnahe Aufwendungen
Schönheitsreparaturen und Maßnahmen, die das Gebäude betriebsbereit machen
Der BFH hat mit drei Urteilen entschieden, wie der Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen” in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auszulegen ist. Dabei ging es um Sachverhalte, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden. Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein.
Anschaffungsnahe Aufwendungen
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Diese können nur im Wege der AfA über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden.
Schönheitsreparaturen
In den Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Dabei wurden z. B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Schönheitsreparaturen ...