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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 11 vom Seite 2

Finanzamt fordert Umsatzsteuererklärung von Unternehmern im Gesundheitswesen

Dr. Stefanie Becker

Seit Mitte des Jahres 2016 werden Unternehmer des Gesundheitswesens (wie Ärzte, Psychologen, Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten) zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2015 aufgefordert. Eine Vielzahl dieser Unternehmer wird sich hierdurch das erste Mal mit der Umsatzsteuer konfrontiert sehen, da ihr Leistungsspektrum meist nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Der nachfolgende Beitrag gibt zunächst einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen der Steuerbefreiung, um im Anschluss daran die Folgen steuerpflichtiger Leistungserbringung sowie die Steuererklärungspflichten darzustellen.

A. Abgrenzung zwischen steuerfreien Heilbehandlungsleistungen und steuerpflichtigen Leistungen

Bei der Frage, ob Leistungen umsatzsteuerfrei oder -steuerpflichtig sind, ist grundsätzlich jede konkret erbrachte Leistung jeweils gesondert zu beurteilen. Damit können Unternehmer des Gesundheitswesens neben steuerbefreiten Leistungen auch steuerpflichtige Leistungen erbringen. Die Abgrenzung zwischen Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen und denjenigen, die steuerfrei sind, fällt nicht immer leicht und ist durch eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen geprägt.

Die eins...

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