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Online-Nachricht - Mittwoch, 26.10.2016

Energiesteuer | Entlastungsanspruch des Verwenders von Energieerzeugnissen (BFH)

Der Entlastungsanspruch nach § 51 Abs. 1 EnergieStG entsteht mit der Verwendung des von einem Lieferer in der Regel gegen Rechnung bezogenen Energieerzeugnisses und ist nicht von der Festsetzung und Entrichtung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer abhängig (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 51 Abs. 1 EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag für Energieerzeugnisse gewährt, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4a EnergieStG versteuert und zu den in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EnergieStG genannten Zwecken verwendet worden sind.

Sachverhalt: Die Klägerin machte im Jahr 2011 gegenüber dem Hauptzollamt eine Steuervergütung für das 2. Quartal 2011 geltend. Für die von der Klägerin bezogenen und nach § 51 Abs. 1 EnergieStG bezogenen Erdgasmengen meldete der Versorger die Energiesteuer am an. Im Januar 2013 stellte die Klägerin einen berichtigten Antrag für das 2. Quartal 2011 sowie erstmals einen Entlastungsantrag für das 3. Quartal 2011. Der Versorger gab am eine entsprechend korrigierte Steueranmeldung ab. Das HZA lehnte die Entlastungsanträge unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung ab.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Entstehung des Entlastungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 EnergieStG setzt nicht voraus, dass die entstandene Energiesteuer festgesetzt oder bereits entrichtet worden ist.

  • Im Streitfall sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche allerdings durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen.

  • Auf die Festsetzung einer Steuervergütung finden nach § 155 Abs. 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung.

  • Für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO), wobei die Frist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs zu laufen beginnt, in dem die Steuer entstanden ist.

  • Lediglich für die Fälle, in denen eine Steueranmeldung für Erdgas und Strom abzugeben ist, enthält § 170 Abs. 2 Satz 2 AO eine abweichende Regelung, die im Streitfall allerdings keine Anwendung finden kann, weil es in das Belieben des Entlastungsberechtigten gestellt ist, ob er die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen will und er somit zur Abgabe einer Steueranmeldung nicht verpflichtet ist.

  • Demnach beginnt die Festsetzungsfrist bei nach § 51 Abs. 1 EnergieStG geltend gemachten Vergütungsansprüchen mit Ablauf desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch infolge der Verwirklichung des Entlastungstatbestands entstanden ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
UAAAF-84890