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Erbschaftsteuer – Berücksichtigung in den USA gezahlter Quellensteuer (BFH)
Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften eines DBA auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Die einbehaltene Quellensteuer ist jedoch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der im Inland lebende Kläger ist Begünstigter aus einer vom Erblasser in den USA abgeschlossenen Lebensversicherung des in den USA lebenden Erblassers. Nach dem Tod des Erblassers erhielt der Kläger die Versicherungssumme abzüglich einbehaltener Quellensteuer in Höhe von 10 %. Der Kläger begehrte den Abzug der ausländischen Steuer von der inländischen Erbschaftst...