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Verschwiegene Vorschenkungen und Steuerhinterziehung
Rechtssicherheit für Mandant und Berater
Mandanten sind oft erstaunt, wenn im Rahmen einer (Erst-)Beratung in der Vergangenheit liegende Vorgänge abgefragt werden. Denn schließlich geht es hier oft nicht um größere Schenkungen oder Erbfälle, sondern um wertmäßig kleinere Schenkungen, wie das Auto zur Volljährigkeit. Dabei ist vielen Mandanten die Gefahr einer möglichen Steuerhinterziehung gar nicht bewusst und der Berater ist gefordert, die Konsequenzen einer möglichen Nichtdeklaration deutlich zu machen. Explizites Nachfragen und gute Dokumentation ist auch aus Beratersicht wichtig, damit sich dieser bei Nichtangabe von Vorschenkungen im Zweifelsfall gegen Schadensersatzansprüche der Mandanten und noch wichtiger gegen einen möglichen Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung behaupten kann.
Die unterlassene Angabe über die Vorschenkungen wird als mitbestrafte Nachtat strafrechtlich nicht verfolgt, solange die unterlassene Anzeige der Vorerwerbe strafrechtlich nicht verjährt ist.
Diese Straflosigkeit der Nachtat entfällt aber, wenn die hinterzogene Schenkungsteuer auf die Vorschenkungen strafrechtlich verjährt ist. Damit kommt der Frage der Verjährung eine große Bedeutung z...