BGH Beschluss v. - IX ZR 183/14

Instanzenzug: KG

Gründe

11. Die vom Kläger persönlich erhobene Anhörungsrüge sowie der vom Kläger persönlich gestellte Wiedereinsetzungsantrag sind unzulässig. In Verfahren, in denen - wie hier vor dem Bundesgerichtshof - Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO besteht, muss die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO durch einen Schriftsatz eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts eingelegt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 13; vgl. zum Rechtsbeschwerdeverfahren , NJW 2005, 2017). Dasselbe gilt für den Wiedereinsetzungsantrag (Zöller/ Greger, aaO § 236 Rn. 2). Daran fehlt es hier jeweils.

22. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden. Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

Fundstelle(n):
LAAAF-84666