BGH Beschluss v. - IX ZR 152/15

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung oder -unfähigkeit des Schuldners

Gesetze: § 133 InsO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 14 U 154/14 Urteilvorgehend LG Fulda Az: 2 O 701/13 Urteil

Gründe

1Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 25). Ob ein bestimmter Gläubiger Kenntnis von der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hat, hängt davon ab, welche konkreten Tatsachen dieser Gläubiger spätestens unmittelbar vor der jeweils angefochtenen Zahlung kannte. Der Insolvenzverwalter hat im jeweiligen Einzelfall darzulegen und zu beweisen, welche Tatsachen der Gläubiger kannte. Ist aus den dem Gläubiger bekannten Tatsachen zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit zu schließen, ist die angefochtene Zahlung selbst regelmäßig nicht geeignet, eine bereits vor der Zahlung bestehende Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wieder entfallen zu lassen (vgl. , WM 2016, 560 Rn. 28 f mwN).

3In diesem Rahmen verantwortet der Tatrichter die Würdigung der für und gegen eine Kenntnis der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der im Streitfall unstreitigen, vom Kläger bewiesenen oder konkret vorgetragenen und ausreichend unter Beweis gestellten Indizien ist weder in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft noch weist sie sonst einen Zulassungsgrund auf.

4Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser                              Gehrlein                                  Grupp

                   Möhring                             Schoppmeyer

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:150916BIXZR152.15.0

Fundstelle(n):
GAAAF-84659