Suchen
VO (EU) 2015/1589 Artikel 36

Kapitel XI: Gemeinsame Vorschriften

Artikel 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAF-84611