VO (EU) 2015/1589 Artikel 36
Kapitel XI: Gemeinsame Vorschriften
Artikel 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAF-84611