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VO (EU) 2015/1589 Artikel 33

Kapitel XI: Gemeinsame Vorschriften

Artikel 33 Durchführungsvorschriften

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 34 Durchführungsvorschriften erlassen, um Folgendes zu regeln:

  1. Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anmeldungen,

  2. Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Jahresberichten,

  3. Form, Inhalt und andere Einzelheiten der nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 eingelegten Beschwerden,

  4. Einzelheiten zu den Fristen und zur Festlegung der Fristen und

  5. die Zinssätze nach Artikel 16 Absatz 2.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAF-84611

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