Kapitel XI: Gemeinsame Vorschriften
Artikel 33 Durchführungsvorschriften
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 34 Durchführungsvorschriften erlassen, um Folgendes zu regeln:
Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anmeldungen,
Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Jahresberichten,
Form, Inhalt und andere Einzelheiten der nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 eingelegten Beschwerden,
Einzelheiten zu den Fristen und zur Festlegung der Fristen und
die Zinssätze nach Artikel 16 Absatz 2.
Fundstelle(n):
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UAAAF-84611