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VO (EU) 2015/1589 Artikel 30

Kapitel XI: Gemeinsame Vorschriften

Artikel 30 Berufsgeheimnis

Die Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre Beamten und anderen Bediensteten, einschließlich der von der Kommission ernannten unabhängigen Sachverständigen, geben unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten haben, nicht preis.

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UAAAF-84611