VO (EU) 2015/1589 Artikel 30
Kapitel XI: Gemeinsame Vorschriften
Artikel 30 Berufsgeheimnis
Die Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre Beamten und anderen Bediensteten, einschließlich der von der Kommission ernannten unabhängigen Sachverständigen, geben unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten haben, nicht preis.
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UAAAF-84611