VO (EU) 2015/1589 Artikel 3
Kapitel II: Verfahren bei angemeldeten Beihilfen
Artikel 3 Durchführungsverbot
Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.
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UAAAF-84611