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VO (EU) 2015/1589 Artikel 3

Kapitel II: Verfahren bei angemeldeten Beihilfen

Artikel 3 Durchführungsverbot

Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.

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zur Änderungsdokumentation
UAAAF-84611