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VO (EU) 2015/1589 Artikel 2

Kapitel II: Verfahren bei angemeldeten Beihilfen

Artikel 2 Anmeldung neuer Beihilfen

(1) Soweit die Verordnungen nach Artikel 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des AEUV nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich vom Eingang einer Anmeldung.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese einen Beschluss nach den Artikeln 4 und 9 erlassen kann (im Folgenden „vollständige Anmeldung“).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAF-84611