Zeitpunkt indem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entsteht; Frage der Zurechnung des Handelns Dritter
Leitsatz
1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entsteht grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Stpfl. die Leistung empfangen hat
und (erstmalig) im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist.
2. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall mit Eingang der Rechnung bei dem Zeugen D vor. Ausweislich des Eingangsstempels
des Zeugen ist die fragliche Rechnung dort im Streitjahr eingegangen. Der Zeuge war nach Überzeugung des Senats von der Stpfl.
rechtsgeschäftlich zur Durchführung von Maßnahmen und Entgegennahme von Rechnungen bevollmächtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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