Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Entscheidung im AdV-Verfahren
Europarechtlicher Effektivitätsgrundsatz
Leitsatz
1. Aus dem Umstand, dass das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ein Eilverfahren mit einer Beschränkung auf
die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und präsenten Beweismitteln ist, folgt, dass es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstellt, wenn nach einem ohne Begründung eingereichten Antrag auf AdV und ergebnislosem Ablauf der dem Antragsteller gesetzten
Frist zur Antragsbegründung das Gericht den AdV-Antrag ohne erneute Fristsetzung wegen fehlender Begründung ablehnt.
2. Das gilt auch gegenüber einem in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Antragsteller, ohne dass dadurch das sich aus
Art. 10 Abs. 1 EG-Vertrag abgeleitete Prinzip der Effektivität und der Äquivalenz verletzt wäre.
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