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BFH 05.06.2003 I R 76/01, NWB 38/2003 S. 286

Körperschaftsteuer | Auflagen bei der Genehmigung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eines gemeinnützigen Vereins (§ 10 Nr. 1 KStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein gemeinnütziger Traberzuchtverein unterhält mit dem Betrieb eines Totalisatorunternehmens anlässlich von Rennveranstaltungen auf dem Rennplatz einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. (2) Ausgaben, die durch das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs veranlasst sind, sind bei dessen Gewinnermittlung abzuziehen (hier: Ausgaben eines Traberzuchtvereins zur Erfüllung von Auflagen im Zusammenhang mit der staatlichen Genehmigung zum Betrieb eines Totalisatorunternehmens). (3) § 10 Nr. 1 KStG betrifft nur Aufwendungen, die sich der Art nach als Einkommensverwendung darstellen. Aufwendungen, die den Charakter von BA haben, sind nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen abzusetzen (Bestätigu...

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