Keine umsatzsteuerliche Organschaft bei Schwestergesellschaften
Leitsatz
1. Es liegt keine Organschaft zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft als Organtr‰ger und einer GmbH als Organgesellschaft
vor, wenn die GmbH nicht finanziell in das Unternehmen der Partnerschaft eingegliedert ist.
2. Die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Partnerschaftsgesellschaft ist zu verneinen, wenn nur ein Gesellschafter
über die Stimmenmehrheit an den beiden Schwestergesellschaften verfügt.
3. Erbringt der Gesellschafter keine entgeltlichen Leistungen an die Gesellschaften, scheidet eine Organschaft zwischen ihm
als Organtr‰ger und den Gesellschaften als Organgesellschaften mangels wirtschaftlicher Eingliederung aus.
4. Dies gilt auch dann, wenn entgeltliche Leistungen lediglich zwischen den Untergesellschaften ausgetauscht werden.
5. Es liegt keine wirtschaftliche Eingliederung vor, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für die Unternehmenst‰tigkeit
der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung zukommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 22 DStRE 2017 S. 930 Nr. 15 EFG 2016 S. 1821 Nr. 21 GmbH-StB 2017 S. 26 Nr. 1 RAAAF-84544
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.04.2016 - 1 K 3466/14
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