1. Die Abtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs setzt nur voraus, dass dieser bereits entstanden ist. Auf den Zeitpunkt
der Festsetzung des Anspruchs kommt es nicht an.
2. Zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes genügt eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden
schuldrechtlichen Lebenssachverhalts, die nicht auf eine geschäftsmäßige Abtretung schließen lässt.
3. Die Wirksamkeit der Abtretung setzt voraus, dass aus der Abtretungsanzeige Abtretender und Abtretungsempfänger sowie die
Art des abgetretenen Anspruchs eindeutig erkennbar sind.
4. Das FA, dem die Abtretung angezeigt worden ist und das an den Abtretungsempfänger gezahlt hat, wird nach § 46 Abs. 5 AO
auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden frei, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
5. Die Vertretungsmacht der für den Abtretungsempfänger unterschreibenden Person gehört zu den von der Finanzbehörde nicht
nachprüfbaren Umständen, für die nach § 46 Abs. 5 AO Schuldnerschutz bestehet.
6. Die Berufung auf den Schuldnerschutz in § 46 Abs. 5 AO steht im Ermessen der Finanzbehörde.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1770 Nr. 21 HAAAF-84543
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.03.2016 - 1 K 1990/14
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