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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 398/15 F EFG 2016 S. 1774 Nr. 21

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 5 Satz 2, EStG § 7, EStG § 21 Abs. 1

Anschaffungsnahe Herstellungskosten: 15%-Grenze – Jährlich üblicherweise anfallende Aufwendungen

Leitsatz

  1. Bei einem Austausch von Heizkörpern handelt es sich nicht um üblicherweise jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten, die bei der für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten maßgeblichen 15%-Grenze der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen sind.

  2. Eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG in dem Sinne, dass Aufwendungen zur Beseitigung schon bei Erwerb vorliegender verdeckter Mängel oder nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Defekte von der 15%-Regelung ausgenommen sind, ist nicht geboten (Abgrenzung zum , EFG 2016, 630).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2866 Nr. 47
BB 2019 S. 365 Nr. 7
BBK-Kurznachricht Nr. 1/2017 S. 8
DStR 2017 S. 6 Nr. 38
DStRE 2017 S. 1482 Nr. 24
EFG 2016 S. 1774 Nr. 21
GStB 2017 S. 53 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2017 S. 315
GAAAF-84539

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 30.08.2016 - 10 K 398/15 F

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