Bei einem Austausch von Heizkörpern handelt es sich nicht um üblicherweise jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten, die bei
der für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten maßgeblichen 15%-Grenze der Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen sind.
Eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG in dem Sinne, dass Aufwendungen zur Beseitigung schon bei Erwerb
vorliegender verdeckter Mängel oder nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Defekte von der 15%-Regelung ausgenommen sind,
ist nicht geboten (Abgrenzung zum , EFG 2016, 630).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2866 Nr. 47 BB 2019 S. 365 Nr. 7 BBK-Kurznachricht Nr. 1/2017 S. 8 DStR 2017 S. 6 Nr. 38 DStRE 2017 S. 1482 Nr. 24 EFG 2016 S. 1774 Nr. 21 GStB 2017 S. 53 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2017 S. 315 GAAAF-84539
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 30.08.2016 - 10 K 398/15 F
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