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Erbschaftsteuer | Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf Versicherungsleistungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer („Federal Income Tax Withheld“) ist weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften des DBA USA Erb auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. (2) Von der Versicherungssumme ist die einbehaltene Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind. (3) Vom Erblasser herrührende Schulden können auch bei Erwerbern, die nicht Erben sind, als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abziehbar sein.
Der Kläger war nicht Erbe des in den USA lebenden Erblassers, sondern nur Begünstigter einer...