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LSG Hessen Beschluss v. - L 9 AS 643/16 B ER

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; SGB XII § 21; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 21 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB XII). Ein Anspruch kann sich daher allenfalls aus der entsprechenden Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII ergeben (vom Senat offen gelassen).

2. Selbst bei Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII haben Unionsbürger auch nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet lediglich einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Von einer regelhaften Ermessensreduzierung auf Null ist nicht auszugehen.

Fundstelle(n):
YAAAF-84157

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LSG Hessen, Beschluss v. 26.09.2016 - L 9 AS 643/16 B ER

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