BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 32/16

Instanzenzug:

Gründe

1Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.

2Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (, [...] Rn. 1; Beschluss vom - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220; Beschluss vom - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465; , [...] Rn.3 f.).

3Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Berufung maßgebende Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Zeitpunkt des Ausspruches der Widerrufsverfügung oder der Zeitpunkt ihrer Zustellung für die Beurteilung der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 ZPO) im Falle der Tilgung der im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Forderung maßgeblich ist. Da andere Verteilungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

4Für die Entscheidung über die Kosten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO die Vorsitzende zuständig. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Fundstelle(n):
VAAAF-84064