BAG Urteil v. - 7 AZR 712/14

Befristung nach dem WissZeitVG - Abschluss der Promotion

Gesetze: § 2 Abs 1 S 2 Halbs 1 WissZeitVG, § 2 Abs 1 S 1 WissZeitVG

Instanzenzug: Az: 58 Ca 12764/13 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 16 Sa 589/14 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über vorläufige Weiterbeschäftigung; hilfsweise begehrt der Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags.

2Der Kläger ist Diplom-Geophysiker. Er war auf der Grundlage von drei Arbeitsverträgen in der Zeit vom bis zum bei der beklagten Hochschule als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt.

3Am beantragte der Kläger die Eröffnung seines Promotionsverfahrens. Dazu enthält § 35 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom , gültig vom bis zum (BerlHG) ua. folgende Regelungen:

4Die Promotionsordnung der Technischen Universität Berlin vom (PromO) bestimmt ua. das Folgende:

5Am fand die wissenschaftliche Aussprache über die Dissertation des Klägers statt. Anschließend erhielt der Kläger folgende

6Die Promotionsurkunde vom wurde dem Kläger am ausgehändigt.

7Am schlossen die Parteien einen für den Zeitraum vom bis zum befristeten Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet. Der Kläger war dem Institut für Geodäsie und Geoinformationstechnik zugeordnet.

8Im Rahmen von Berufungsverhandlungen mit Prof. Dr. N wurde in einem Vermerk vom Folgendes festgehalten:

9Prof. Dr. N bat mit Schreiben vom ua. um die folgende Ergänzung:

10Dementsprechend heißt es in der Berufungszusage vom :

11Prof. Dr. N wurde als Professor an der beklagten Hochschule ernannt. Er nahm am an den Berufungsverhandlungen mit Dr. F teil. Aus diesem Anlass wurde die Prof. Dr. N erteilte Berufungszusage mit Schreiben vom geändert und die namentliche Berufungszusage für den Kläger abgeändert in eine Berufungszusage für Herrn W.

12Mit der Klage vom hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die für die sog. Postdoc-Phase nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG vereinbarte Befristung sei unwirksam, weil sie nicht nach, sondern bereits vor Abschluss der Promotion vereinbart worden sei. Die Promotion sei nicht schon mit der wissenschaftlichen Aussprache am , sondern erst mit der Aushändigung der Promotionsurkunde am abgeschlossen gewesen. Zumindest habe er einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags aufgrund der namentlichen und rechtsverbindlichen Berufungszusage vom . Die Berufungszusage für Prof. Dr. N sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu seinen Gunsten.

13Der Kläger hat beantragt

14Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag sei nach dem Abschluss der Promotion vereinbart worden. Für den Zeitpunkt des Abschlusses der Promotion iSv. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG sei Landesrecht maßgeblich. § 35 BerlHG unterscheide zwischen der Promotion und der Verleihung des Doktorgrades. Nach der Promotionsordnung der Beklagten erfolge die Promotion mit der Feststellung des Gesamtergebnisses nach der wissenschaftlichen Aussprache und Mitteilung des Bestehens durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Danach bedürfe es keiner weiteren Beschlüsse, um die Promotion durch Übergabe der Urkunde zu vollziehen. Die Prof. Dr. N erteilte Berufungszusage begründe keinen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die Ausstattung des Instituts sei mit der Maßgabe bewilligt worden, dass Personalressourcen auch anderweitig vergeben werden könnten.

15Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

16Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

17I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Es handelt sich ausschließlich um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags zum . Andere Beendigungstatbestände sind nicht im Streit. Dem letzten Halbsatz des Klageantrags ist daher keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO beizumessen.

18II. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der im Arbeitsvertrag vom vereinbarten Befristung am geendet hat.

191. Die zum vereinbarte Befristung gilt nicht schon nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Er hat am beim Arbeitsgericht Klage eingereicht, die der Beklagten am zugestellt wurde. Die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG ist damit eingehalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG ( - Rn. 10; - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

202. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG gerechtfertigt.

21a) Auf die im Arbeitsvertrag vom vereinbarte Befristung findet § 2 Abs. 1 WissZeitVG Anwendung.

22aa) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl.  - Rn. 27; - 7 AZR 519/13 - Rn. 15; - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54). Das WissZeitVG ist mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am in Kraft getreten. Die am vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen in § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu  - Rn. 19, BAGE 139, 109; - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91).

23bb) Die Befristungsabrede fällt in den betrieblichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WissZeitVG. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom , gültig vom bis zum , ist die Technische Universität Berlin eine staatliche Hochschule.

24cc) Der Kläger unterfällt dem personellen Geltungsbereich von § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter gehört er zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dies hat der Kläger auch nicht in Abrede gestellt.

25dd) Die Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen ( - Rn. 20; - 7 AZR 519/13 - Rn. 11; - 7 AZR 827/09 - Rn. 13, BAGE 138, 91). Dem Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ergibt, auf welche gesetzliche Vorschrift sich die Befristung stützt. Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll ( - aaO; - 7 AZR 827/09 - aaO). Dies ist hier der Fall. In dem Arbeitsvertrag vom ist angegeben, dass das Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet ist.

26b) Die am vereinbarte Befristung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG.

27aa) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nichtpromoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. Postdoc-Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG die Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promotion vereinbart wird.

28bb) Diesen Anforderungen genügt die am vereinbarte Befristung zum .

29(1) Der Arbeitsvertrag hat eine Laufzeit vom bis zum . Damit ist die Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren nicht überschritten.

30(2) Der Arbeitsvertrag wurde nach Abschluss der Promotion abgeschlossen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Promotion bereits mit der erfolgreichen wissenschaftlichen Aussprache und der Übergabe der vorläufigen Bescheinigung des Promotionsausschusses über das Ergebnis am abgeschlossen war und nicht erst mit Aushändigung der Promotionsurkunde am .

31(a) Das WissZeitVG enthält keine ausdrückliche Bestimmung dazu, zu welchem Zeitpunkt die Promotion abgeschlossen ist. Nach der mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG in der Fassung vom (aF), die die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal „nach abgeschlossener Promotion“ ebenfalls bis zur Dauer von sechs Jahren gestattete, war nach den landesrechtlichen Vorschriften und der jeweiligen Promotionsordnung zu beurteilen, wann eine Promotion abgeschlossen war ( - Rn. 19 ff. mwN, BAGE 133, 105). Die Vorschriften des HRG, insbesondere § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG aF, hatten ebenfalls nicht selbst bestimmt, wann eine Promotion iSv. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG aF „abgeschlossen“ war. § 18 Abs. 2 Satz 1 HRG aF verwies jedoch hinsichtlich der Verleihung von Hochschulgraden auf das Landesrecht. Dieses war daher auch maßgeblich für die Frage, wann eine Promotion iSv. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG aF als abgeschlossen galt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 WissZeitVG sollte die Gesetzeslage gegenüber § 57b Abs. 1 HRG aF - mit Ausnahme der Regelung in Satz 3 - nicht verändert werden (BT-Drs. 16/3438 S. 11). Daher ist - ebenso wie für den Beginn der Promotion ( - Rn. 47) - für den Zeitpunkt des Abschlusses der Promotion grundsätzlich das Landesrecht und das Satzungsrecht der Universität maßgeblich (ebenso NK-GA/Boemke § 2 WissZeitVG Rn. 7; HaKo-TzBfG/Joussen 3. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 3; Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 Rn. 19; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 3; APS/Schmidt 4. Aufl. § 2 WZVG Rn. 10; Sievers TzBfG 5. Aufl. Anh. 7 Rn. 26; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 21).

32(b) Nach den hochschulrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin und den Bestimmungen der Promotionsordnung der Beklagten ist die Promotion mit der erfolgreichen wissenschaftlichen Aussprache und der Aushändigung der vorläufigen Bescheinigung abgeschlossen.

33(aa) Nach § 35 Abs. 4 BerlHG wird der Doktorgrad „auf Grund“ der Promotion verliehen. Damit unterscheidet das Gesetz zwischen der Promotion und der Verleihung des Doktorgrades. Die Verleihung des Doktorgrades setzt voraus, dass die Promotion bereits erfolgt ist. Dies entspricht § 35 Abs. 1 BerlHG. Danach dient die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und insbesondere Regelungen dazu, welche Anforderungen an den Nachweis wissenschaftlicher Arbeit zu stellen sind, richtet sich nach der von der Beklagten erlassenen Promotionsordnung, die ihrerseits zwischen der Promotion und deren Vollzug durch Aushändigung der Promotionsurkunde unterscheidet.

34(bb) Nach § 2 Abs. 1 PromO wird durch die Promotion nachgewiesen, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit besitzt, einen selbständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung zu leisten. Dieser Nachweis wird durch die Annahme einer schriftlichen Dissertation und durch eine erfolgreiche wissenschaftliche Aussprache erbracht. Aufgrund des erbrachten Nachweises der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit wird die Doktorandin oder der Doktorand gemäß § 8 Abs. 4 PromO promoviert. Dabei entscheidet der Promotionsausschuss unmittelbar nach der wissenschaftlichen Aussprache in nichtöffentlicher Sitzung, ob und mit welcher Note die wissenschaftliche Aussprache bestanden ist oder ob die Promotion nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Aussprache nicht vollzogen werden kann. Außerdem fasst der Promotionsausschuss die Urteile der Gutachten über die Dissertation zu einem gemeinsamen Urteil zusammen und legt die Gesamtnote fest. Abgeschlossen wird das Promotionsverfahren, indem der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses das Ergebnis gemäß § 8 Abs. 6 PromO unverzüglich der Doktorandin oder dem Doktoranden mitteilt und ihr oder ihm darüber eine vorläufige Bescheinigung ausstellt. Die Dekanin oder der Dekan wird über das Gesamtergebnis der Promotion informiert und unterrichtet seinerseits den Fakultätsrat über die Promotion. Die Promotion ist daher mit der Mitteilung des Ergebnisses gegenüber dem Doktoranden oder der Doktorandin und der Übergabe der vorläufigen Bescheinigung abgeschlossen. Ansonsten wäre eine Unterrichtung des Dekans oder der Dekanin über das Gesamtergebnis „der Promotion“ und des Fakultätsrats „über die Promotion“ nicht denkbar, sondern nur eine Information über das vorläufige Ergebnis der wissenschaftlichen Aussprache. Die Vereinbarung stilistischer oder kleinerer sachlicher Änderungen der Dissertation im Einvernehmen zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und dem Promotionsausschuss steht der Bekanntgabe der Promotion an den Dekan und den Fakultätsrat nach § 8 Abs. 6 PromO ausdrücklich nicht im Wege.

35Das in §§ 9 ff. PromO geregelte Verfahren zur Verleihung des Doktorgrades setzt die Promotion voraus. Bevor die Promotion nach erfolgreich abgeschlossener wissenschaftlicher Aussprache gemäß § 9 Abs. 1 PromO vollzogen werden kann, muss die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich gemacht werden. Die Verleihung des Doktorgrades erfolgt nach § 10 Abs. 1 PromO durch Aushändigung der Promotionsurkunde. Dadurch wird gemäß § 10 Abs. 3 PromO das Recht begründet, den verliehenen Grad zu führen.

36Die Promotion ist nicht deshalb erst mit der Aushändigung der Promotionsurkunde abgeschlossen, weil nach einer erfolgreichen wissenschaftlichen Aussprache uU „Störfälle“ auftreten können, die die Übergabe der Promotionsurkunde verhindern und zur Einstellung des Promotionsverfahrens führen können. Derartige „Störfälle“ können nach § 11 PromO im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Dissertation oder durch wissentlich irreführende Angaben auftreten. So wird das Promotionsverfahren nach § 11 Abs. 2 PromO durch eine schriftliche Feststellung des Promotionsausschusses eingestellt, wenn die Doktorandin oder der Doktorand die überarbeitete Fassung der Dissertation ohne einen von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses als triftig anerkannten Grund nicht innerhalb von sechs Monaten nach einer positiv beurteilten wissenschaftlichen Aussprache in der vorgeschriebenen Form abgibt. Nach § 11 Abs. 3 PromO entscheidet der Fakultätsrat außerdem über eine Fortsetzung des Promotionsverfahrens, wenn festgestellt wird, dass die Doktorandin oder der Doktorand vor der Aushändigung der Promotionsurkunde wissentlich irreführende Angaben gemacht hat. In diesen Ausnahmefällen kann die bereits erfolgte Promotion entgegen der nach der erfolgreichen wissenschaftlichen Aussprache bestehenden Erwartungen - möglicherweise dauerhaft - nicht vollzogen und der Doktorgrad nicht verliehen werden. Gleichwohl war die Promotion als solche zunächst erfolgreich abgeschlossen.

37III. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.

38IV. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellte Hilfsantrag, mit dem der Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Geodäsie und Geoinformationstechnik in Vollzeit begehrt, ist unbegründet. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als wissenschaftlicher Mitarbeiter deshalb nicht besteht, weil von einem Änderungsvorbehalt Gebrauch gemacht wurde. Die Prof. Dr. N erteilte Berufungszusage vom begründete - unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag oder als Zusage - dem Kläger gegenüber keinen eigenständigen Einstellungsanspruch.

391. Es kann offenbleiben, ob die Prof. Dr. N erteilte Berufungszusage vom einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder eine Zusage darstellt.

40Auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag iSv. § 54 VwVfG, der nach § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Beklagten gilt, sind gemäß § 62 Satz 2 VwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Daher kann einem Dritten nach § 328 Abs. 1 BGB in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, der zu seinen Gunsten geschlossen wird, die Berechtigung eingeräumt sein, den Abschluss eines bestimmten Vertrags zu verlangen ( - Rn. 23). Bei einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erteilt eine zuständige Behörde die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ist die Zusicherung nicht auf den Erlass oder die Unterlassung eines bestimmten Verwaltungsaktes gerichtet, so handelt es sich um eine Zusage, die im VwVfG nicht definiert ist (vgl. etwa Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 8. Aufl. § 38 Rn. 12). Für das Vorliegen einer Zusage wie auch eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ist Voraussetzung, dass der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die Maßnahme zu begründen, in der Erklärung eindeutig zum Ausdruck kommt (Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 8. Aufl. § 38 Rn. 21, § 54 Rn. 28 mwN).

412. Danach hat das Landesarbeitsgericht die Prof. Dr. N erteilte Berufungszusage rechtsfehlerfrei dahin verstanden, dass diese keinen rechtsverbindlichen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags begründet. Ein solcher Anspruch folgt nicht allein aus dem Umstand, dass der Kläger in der Berufungszusage für das wissenschaftliche Personal namentlich benannt ist. Die Zusage für die Personalausstattung bezieht sich auf eine „volle Dauerstelle“ für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter für den Fall der Berufung von Prof. Dr. N. Dazu ist für „das Institut“ zwar eine „namentliche Berufungszusage“ für den Kläger erteilt worden. Die Zusage ist aber weder auf den Kläger begrenzt noch auf eine Einstellung des Klägers konkretisiert. Vielmehr wird durch den nachfolgenden Satz in der Berufungszusage vom unmissverständlich klargestellt, dass dem Institut die Möglichkeit eingeräumt ist, „diese Personalressource im Rahmen einer langfristigen strategischen Ausrichtung, in Absprache mit der Fakultät, anderweitig zu verwenden“. Daraus wird deutlich, dass die Stelle zwar zunächst mit dem Kläger besetzt werden sollte, sie künftig jedoch auch anderweitig besetzt werden konnte. Ein rechtlicher Bindungswille der Beklagten dahingehend, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, kann der Berufungszusage vom daher nicht entnommen werden.

42V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2612 Nr. 43
DStR 2016 S. 15 Nr. 50
MAAAF-84015