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FG Köln 13.04.2016 9 K 667/14, BBK 20/2016 S. 969

Umsatzsteuer | Kleinunternehmer und Differenzbesteuerung

Die Umsatzgrenze eines Kleinunternehmers, der die Differenzbesteuerung anwendet, richtet sich nach der umsatzsteuerbaren Differenz und nicht nach den Gesamterlösen. Das über die Differenz hinausgehende Entgelt bleibt also für die Prüfung des Kleinunternehmerstatus unberücksichtigt.

[i]Nur Differenz geht in Umsatzgrenze einNach dem FG Köln ergibt sich dies zwar nicht aus § 19 Abs. 1 UStG, der den Kleinunternehmer regelt; denn § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG stellt auf den Gesamtumsatz ab. Jedoch folgt aus dem europäischen Umsatzsteuerrecht, dass nur der umsatzsteuerbare Umsatz zugrunde zu legen ist – bei der Differenzbesteuerung eben lediglich die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis.

Hinweis:

[i]Unternehmerfreundliches UrteilDas Urteil ist für Kleinunternehmer vorteilhaft, weil es die Einhaltung der Umsatzgrenze von 17.500 € erleichtert. Verkauft z. B. ein Gebrau...

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