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StBMag Nr. 10 vom Seite 8

Vorläufiger Rechtsschutz beim BFH

Vorläufiger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§§ 361 AO, 69 FGO). Bei summarischer Betrachtung der Rechtsfrage reicht die Unsicherheit der Klärung aus, es reicht die Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtsfrage. Eine Erfolgswahrscheinlichkeit ist nicht zu prognostizieren. Unter Beachtung dieser Grundsätze wäre die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung in zahlreichen Fällen „relativ leicht“ zu erreichen.

Bei höherrechtlichen Fragen des Verfassungsrechtes allerdings hat die ältere, traditionelle Rechtsprechung des BFH „einen Riegel vorgeschoben“. Aus dem „Zauberkasten“ der Rechtsprechung wird nunmehr ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung verlangt. Dies ist in Abwägung zum Interesse der Allgemeinheit am Vollzug des Gesetzes zu orientieren. Klar, dass bei solchen weichen Formulierungen die Rechtsprechung hin- und herwankt.

Aktuell zeigt sich der Widerspruch der Entscheidungen bei den beiden Senaten des BFH für die Umsatzsteuer. Jüngst hat der V. Senat die gewährte Aussetzung der Vollziehung für höhere Kinderfreibeträge ab Kj 2014 durc...