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Abgabenordnung | Verzicht auf eine gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer Mitunternehmerschaft
Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist auch dann nicht nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO entbehrlich, wenn an der Mitunternehmerschaft neben der am Ergebnis der Gesellschaft nicht beteiligten Komplementär-GmbH nur eine Minderheits-Kommanditistin und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt ist und im Vorjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt worden sind. Die Frage, ob die Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Kommanditbeteiligung einen Betrieb gewerblicher Art unterhält und damit körperschaftsteuerpflichtig ist, ist nach dem nicht im Feststellungsverfahren, sondern bei der Veranlagung der Körperschaft zu klären.