Bernhard Schmitz, Petra Lorey, Richard Harder

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

2. Aufl. 2016

ISBN der Online-Version: 978-3-482-62662-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64602-7

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Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer (2. Auflage)

X. Berufsaufsicht durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (§§ 66a66c WPO)

1. Organisation der APAS

Die APAS wurde innerhalb des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtet. Sie wird von Nichtberufsausübenden geleitet. Dadurch soll die Unabhängigkeit der Behörde sichergestellt werden. Die Definition, wer als „Nichtberufsausübender“ anzusehen ist, ergibt sich aus § 1 APAS-Einrichtungsgesetz. Danach handelt es sich um natürliche Personen, die in den letzten drei Jahren vor ihrer Tätigkeit bei der APAS

  • keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben,

  • keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten haben,

  • nicht Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungsgesellschaft gewesen sind,

  • nicht bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt gewesen sind und

  • nicht in sonstiger Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden gewesen sind.

Das sind die Ausschlussgründe, die dem Begriff des „Nichtberufsausübenden“ in Art. 2 Nr. 15 der Richtlinie 2014/56/EU und den Vorgaben an ein unabhängiges Leitungsorgan in Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechen. Sie gelten für die Leiter der APAS und für die unterhalb der Leitungsebene tätigen Personen, wenn sie al...

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