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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.10.2016

Umsatzsteuer | Bestimmungsort innergemeinschaftlicher Lieferungen (BFH)

Die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F. erforderliche Angabe des Bestimmungsorts ergibt sich nur dann aus der für die Lieferung ausgestellten Rechnung, wenn von einer Beförderung zu dem in der Rechnung angegebenen Unternehmensort des Abnehmers auszugehen ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist Organträger einer Organ-GmbH, die in den Streitjahren 2007 und 2008 Kaufverträge mit in Spanien und der Tschechischen Republik ansässigen Scheinunternehmen für die Durchführung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen abgeschlossen hatte. Neben den Rechnungen an die Scheinfirmen lagen der GmbH Verbringungserklärungen vor, die der GmbH bei der jeweiligen Abholung übergeben worden waren und in denen als Bestimmungsort Spanien oder Tschechien angegeben war. Das FA ging davon aus, dass die Lieferungen aufgrund der für die Scheinfirmen abgeschlossenen Kaufverträge steuerpflichtig seien.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Dieser Auffassung folgt der BFH.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG liegen nicht vor, da es sich bei den als Abnehmer geführten Firmen um Scheinfirmen handelte, so dass es an der gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 UStG erforderlichen Lieferung an einen zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten Unternehmer fehlt.

  • Die Klägerin kann die Steuerfreiheit auch nicht aufgrund eines Beleg- und Buchnachweises gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV in Anspruch nehmen, da es sowohl am Beleg- als auch am Buchnachweis fehlt.

  • Im Streitfall liegen Versendungs-, nicht aber Beförderungsfälle vor, da die Güter im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Inlands nicht durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert, sondern durch Einschaltung selbständiger Dritter versendet wurden.

  • Im Streitfall reicht die Nennung eines Bestimmungslandes in den Verbringungserklärungen zur Angabe des Bestimmungsorts nicht aus. Der Bestimmungsort ergibt sich auch nicht aus den für die Lieferungen ausgestellten Rechnungen.

  • Zwar kann sich aus der Rechnungsanschrift im Einzelfall der belegmäßig nachzuweisende Bestimmungsort ergeben. Dies setzt aber voraus, dass von einer Beförderung zu dem in der Rechnung angegebenen Unternehmensort des Abnehmers auszugehen ist. Dies trifft auf Abrechnungen gegenüber Scheinunternehmen nicht zu.

  • Die Klägerin kann auch keinen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG beanspruchen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
BAAAF-83735